Regulierungen ab dem 1. Januar 2018
Mit dem neuen deutschen Investmentsteuergesetz (InvStG), das am 1. Januar 2018 in Kraft tritt, führt Deutschland eine neues Steuersystem für Investmentfonds ein, mit Auswirkungen auf die Besteuerung von Fondsanlagen.
Nach den neuen Vorschriften, die für steuerpflichtige deutsche Investoren gelten, unterliegen Ausschüttungen, realisierte Kapitalgewinne aus der Rückgabe von Fondsanteilen und jährliche Vorabpauschalen jetzt einer Steuer. Die Steuer für jährliche Vorabpauschale ist vorschüssig zu zahlen, wird aber auf die zu versteuernden realisierten Gewinne bei der Rückgabe von Anteilen angerechnet. Wegen des neuen Systems werden die täglichen und jährlichen Steuerberechnungen am 31. Dezember 2017 eingestellt.
Investoren können teilweise von der Steuer befreit werden. Ob dies möglich ist, hängt davon ab, welcher Investorkategorie sie angehören und welche Wertpapiere in dem Fonds enthalten sind, in die sie investiert haben.
Die Fonds werden deshalb nach den neuen Vorschriften unterschiedlichen Kategorien zugeordnet:
- Aktienfonds: Fonds, die zu mindestens 51% in bestimmte Aktien investiert sind,
- Mischfonds: Fonds, die zu mindestens 25% in bestimmte Aktien investiert sind,
- Sonstige: Fonds, die zu weniger als 25% in bestimmte Aktien investiert sind,
- Immobilienfonds: Fonds, die zu mindestens 51% in bestimmte Immobilienwerte investiert sind.
Die Höhe der Steuerbefreiung bei Ausschüttung, Rückgabe von Anteilen und Vorabpauschalen variieren:
Fondskategorie | Mindestaktienanteil | Privatanleger | Professioneller Anleger (Einzelperson oder Personengesellschaft) | Professioneller Anleger (Kapitalgesellschaft) |
|---|---|---|---|---|
Aktienfonds | 51% | 30% | 60% | 80% |
| Mischfonds | 25% | 15% | 30% | 40% |
| Sonstiger Fonds | k.A. | 0% | 0% | 0% |
| Immobilienfonds (Deutsche Immobilie) | 51% | 60% | 60% | 60% |
| Immobilienfonds (Ausländische Immobilien) | 51% | 80% | 80% | 80% |
Vorläufige Vorabauschale
Nach dem neuen deutsche Investmentgesetz (InvStG), wird ab Januar 2019 eine vorläufige Vorabpauschale erhoben. Sie muss in Euro entrichtet werden.
Die vorläufige Vorabpauschale wird als Produkt des Nettoinventarwerts (NIW) am Anfang des Kalenderjahres und 70% des Zinssatzes risikofreier Anlagen berechnet, die jährlich vom deutschen Finanzministerium veröffentlicht wird. Die Pauschale darf nicht höher sein als der Anstieg des NIW im entsprechenden Kalenderjahr. Wenn der NIW fällt, wird keine Pauschale erhoben. Ausschüttungen sind immer steuerpflichtig.
Nicht in Euro denominierte Anteilklassen müssen in Euro umgerechnet werden. Dies erfolgt auf der Grundlage des Referenzwechselkurses der Europäischen Zentralbank am entsprechenden Tag.
Investoren können teilweise von der Steuer befreit werden. Ob dies möglich ist, hängt davon ab, welcher Investorkategorie sie angehören und welche Art von Wertpapiere in dem Fonds enthalten sind, in die sie investiert haben.
Die Steuerberechnungen finden Sie unter